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Kontakt im Strafvollzug

Kontakt im Strafvollzug

Der Kontakt des Gefangenen zur Außenwelt ist ein gesetzlich gewährleistetes Recht, das sich aus dem Strafvollzugsrechtsverhältnis ergibt und nur im Einklang mit der Ordnung der Justizvollzugsanstalt, der Sicherheit der Freiheitsentziehung sowie – im Falle einer in Untersuchungshaft befindlichen Person – mit den Erfordernissen einer erfolgreichen Durchführung des Strafverfahrens ausgeübt werden darf. Zweck der Kontaktpflege ist es, dem Gefangenen zu ermöglichen, seine familiären, persönlichen und rechtlichen Beziehungen auch während der Dauer der Freiheitsentziehung aufrechtzuerhalten. Zugleich darf die Ausübung dieses Rechts weder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt noch die Interessen des Verfahrens beeinträchtigen.

Der Gefangene darf in erster Linie mit seinen Angehörigen sowie mit den von ihm benannten und von der Justizvollzugsanstalt registrierten Personen Kontakt halten. Als Angehörige gelten die im Strafgesetzbuch bestimmten Angehörigen, das heißt insbesondere Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder Lebenspartner, Adoptiveltern und Pflegeeltern – einschließlich eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefelternteils –, adoptierte Kinder und Pflegekinder – einschließlich eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefkindes –, Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner, Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie und Geschwister des Ehegatten oder Lebenspartners.

Voraussetzung für die Ausübung der Kontaktpflege ist, dass die betroffene Person die für die Aufnahme in das Kontaktpersonenregister erforderliche Einwilligungserklärung abgibt. Ohne diese Einwilligung kann der Kontakt mit der benannten Person nicht genehmigt werden. Die Erklärung der Kontaktperson wird in der Regel über die Justizvollzugsanstalt beziehungsweise unter Mitwirkung des Reintegrationsbeamten eingeholt; die erforderliche Erklärung kann jedoch auch bei der Aufnahme oder im Verfahren zur Genehmigung der Kontaktpflege eingereicht werden. Nach Eingang der Einwilligung veranlasst die Justizvollzugsanstalt die Registrierung eines Angehörigen als Kontaktperson, während bei einer Person, die nicht Angehöriger ist, eine gesonderte Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.

Im Falle einer in Untersuchungshaft befindlichen Person können weitere Beschränkungen der Kontaktpflege zur Anwendung kommen. Zur Wahrung der Interessen des Strafverfahrens kann die über die Verfügungsbefugnis verfügende Stelle – je nach Verfahrensstand die Staatsanwaltschaft oder das Gericht – den Kontakt beschränken oder untersagen, sofern dies zur Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Eine solche Beschränkung muss in jedem Fall auf einem konkreten verfahrensbezogenen Grund beruhen und darf weder willkürlich noch allgemein gehalten sein.

Neben seinen Angehörigen und genehmigten Kontaktpersonen darf der Gefangene auch mit seinem Verteidiger sowie, in gesetzlich bestimmten Fällen, mit seinem Rechtsvertreter Kontakt halten. Der Kontakt mit dem Verteidiger besitzt eine besondere verfahrensrechtliche Garantiefunktion, da er der Ausübung des Rechts auf Verteidigung dient. Dementsprechend darf der Gefangene mit seinem Verteidiger schriftlich, mündlich und persönlich verkehren, unter Einhaltung der Ordnung der die Freiheitsentziehung vollziehenden Stelle.

Die wichtigsten Formen der Kontaktpflege sind der Schriftverkehr, Telefonate, die Kontaktaufnahme mittels Telekommunikationsgeräten, Besuche sowie das Versenden und Empfangen von Paketen.

Schriftverkehr

Der Gefangene darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Briefe versenden und empfangen. Als Brief gilt eine Sendung, die eine schriftliche, individuelle und persönliche Mitteilung enthält, einschließlich Postkarten und Ansichtskarten. Einer Briefsendung können auch ein Foto oder andere nach den einschlägigen Vorschriften zulässige Anlagen beigefügt werden. Eine Sendung, die ihrem Inhalt nach nicht als Brief gilt, kann als Paket behandelt werden.

Der Schriftverkehr kann im Interesse der Sicherheit der Freiheitsentziehung kontrolliert werden. Zweck der Kontrolle ist die Feststellung, ob die Sendung einen verbotenen Gegenstand, Informationen, die die Sicherheit der Freiheitsentziehung gefährden, oder Inhalte enthält, deren Weiterleitung gesetzlich nicht zulässig ist. Für den Schriftverkehr mit gesetzlich bestimmten offiziellen Stellen, mit dem Verteidiger sowie mit bestimmten Grundrechtsschutzorganen gelten strengere Garantievorschriften; eine inhaltliche Kontrolle dieses Schriftverkehrs ist nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen zulässig.

Besuch

Der Besuch ist eine der wichtigsten Formen des persönlichen Kontakts. Der Gefangene darf entsprechend den geltenden Kategorie- und Vollzugsregeln Besucher empfangen. Für Dauer und Häufigkeit der Besuche, die Anzahl der Besucher sowie die Voraussetzungen des Zutritts sind die strafvollzugsrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung der jeweiligen Anstalt maßgeblich. Grundsätzlich findet der Besuch an dem von der Justizvollzugsanstalt bestimmten Ort und zu dem von ihr festgelegten Zeitpunkt statt. Minderjährige Besucher dürfen die Anstalt in der Regel nur in Begleitung einer erwachsenen Person betreten.

Sofern die Ordnung oder Sicherheit der Anstalt dies erfordert, kann der Besuch unter erhöhten Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden, insbesondere in einer Sicherheitskabine oder unter kontrollierten Umständen. Der Besuch kann überwacht werden; wenn der Gefangene oder der Besucher gegen die Regeln verstößt, kann der Besuch unterbrochen oder beendet werden.

Telefonate

Der Gefangene darf in der durch Gesetz und Anstaltsvorschriften bestimmten Häufigkeit und Dauer telefonieren. Telefonate dürfen ausschließlich über ein von der Justizvollzugsanstalt bereitgestelltes oder genehmigtes Gerät geführt werden. Telefongespräche können – mit Ausnahme der Kommunikation mit dem Verteidiger oder einer anderen gesetzlich geschützten Person – im Interesse der Sicherheit der Freiheitsentziehung und der Ordnung der Anstalt überwacht und in begründeten Fällen unterbrochen werden.

Kontaktaufnahme mittels Telekommunikationsgeräten

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, darf der Gefangene auch mittels Telekommunikationsgeräten Kontakt mit seinen Angehörigen oder genehmigten Kontaktpersonen halten. Die Häufigkeit, Dauer und technischen Voraussetzungen dieser Kontaktform richten sich nach den strafvollzugsrechtlichen Vorschriften, der Kategorieneinstufung des Gefangenen sowie den technischen Möglichkeiten der jeweiligen Anstalt. Die Kontaktaufnahme mittels Telekommunikationsgeräten kann überwacht werden und, wenn die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit der Freiheitsentziehung dies erforderlich macht, unterbrochen werden. Über die Tatsache der Überwachung oder Unterbrechung sind die betroffenen Personen zu informieren.

Versenden und Empfangen von Paketen

Der Gefangene darf in der gesetzlich bestimmten Häufigkeit Pakete empfangen und versenden. Die Justizvollzugsanstalt kann den Inhalt des Pakets kontrollieren. Auf postalischem Wege dürfen grundsätzlich keine Lebensmittel, Hygieneartikel, Tabakwaren sowie Arzneimittel oder Heilmittel eingesandt werden, mit Ausnahme der gesetzlich bestimmten Fälle, in denen ein für den Verurteilten erforderliches Arzneimittel oder medizinisches Hilfsmittel von der Anstalt nicht bereitgestellt werden kann und dessen Einbringung unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen genehmigt wurde.

Ein Paket, das Lebensmittel, Hygieneartikel oder Tabakwaren enthält, kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts über das in der Justizvollzugsanstalt betriebene, hierfür bestimmte Geschäft beziehungsweise über die hierfür eingerichtete elektronische Plattform zusammengestellt werden. Gegenstände, die dem Gefangenen nicht ausgehändigt werden dürfen, werden von der Anstalt nach den einschlägigen Vorschriften verwahrt, zurückgesandt, an die hierzu berechtigte Person herausgegeben oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – vernichtet.

Rechtsbehelf und Beschwerde

Sofern im Zusammenhang mit der Kontaktpflege eine Entscheidung, Maßnahme oder Unterlassung vorliegt, die ein Recht oder ein berechtigtes Interesse des Gefangenen oder der Kontaktperson verletzt, kann unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Beschwerde erhoben werden. Für die Frist zur Einreichung der Beschwerde und das Verfahren ihrer Prüfung sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes maßgeblich.

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